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   FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99   

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FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99 (https://dejure.org/2001,10408)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2001 - IV 75/99 (https://dejure.org/2001,10408)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2001 - IV 75/99 (https://dejure.org/2001,10408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.03.1998 - VII R 13/97

    Antrag auf Ausfuhrvergünstigungen für Tiere (Rinder) - Ordnungsgemäße Ermittlung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99
    Da das vom Verordnungsgeber als Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrerstattung festgelegte Lebendgewicht von Tieren eine Größe darstellt, die ihrer Natur nach nicht konstant bleibt, sondern beständigen Veränderungen - vor allem während eines Transportes - unterworfen ist, bedeuten Verminderungen des Lebendgewichts der Tiere auch keine Veränderungen des im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten festgestellten Zustandes der Tiere, die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 - wonach das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben muss - der Gewährung einer Erstattung entgegenstehen könnten (vgl. BFH, Urteil vom 10.3.1998 - VII R 13/97 - zu VO ( EWG ) Nr. 2730/79 vom 29.11.1979, der Vorgänger-Verordnung zur VO Nr. 3665/87).
  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04

    Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhranmeldungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999) grundsätzlich der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend ist für die Feststellung von - u.a. - Menge, Art. und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses (vgl. BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - VII B 19/02 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).

    In einem solchen Fall ist daher das Mindergewicht der nicht nachverwogenen Tiere der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung im Wege der Schätzung zu ermitteln, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - VII B 18/02 -, juris; Beschluss vom 10.12.2002 - VII B 139/02 -, juris) und sich im Streitfall nach Maßgabe des anhand des beschauten Teils der Ausfuhrsendung ermittelten Prozentsatzes richtet (vgl. insoweit auch bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 32/99

    Gewährung von Ausfuhrerstattung

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

    Im Hinblick auf die nunmehr zur Anwendung kommende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 ZK nimmt der erkennende Senat an, dass die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend ist und nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden kann (vgl. insoweit bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris; in diesem Sinne ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Bremen, 04.09.2008 - 4 K 61/08

    Tarifierung von Holzplatten; Abgrenzung zwischen Sperrholz und Sperrholz

    Diese gesetzliche Fiktion könne nur durch eine zusätzliche Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (Urteil des FG Hamburg vom 10. Dezember 2001 - IV 75/99, ZfZ 2002, 276).
  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 19/04

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01

    Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz / Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 50/05

    Widerlegung der Fiktion des Art. 70 Abs. 1 ZK

    Das Finanzgericht Hamburg hat bereits wiederholt entschieden, dass die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK nur durch eine zusätzliche Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden kann (Urteil vom 10. Dezember 2001 IV 75/99, ZfZ 2002, 276 und Urteil vom 10. Dezember 2003 IV 68/00, StE 2004, 202; so auch Witte/Henke, Zollkodex, Art. 20, Rdnr. 2).
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